I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Tornado Torsysteme UG (haftungsbeschränkt) agiert ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch wenn wir eventuell abweichenden Geschäftsbedingungen von Lieferanten und Kunden nicht ausdrücklich widersprechen, sind diese für uns unverbindlich. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNK aufrechts. Wenn nicht anders deklariert, erlischt unsere Angebotsbindung nach 60 Tagen.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote an Kunden, egal ob mündlich, in Schriftform, Werbematerial oder auf der Homepage sind stets unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die verbindliche Auftragsbestätigung vom Kunden bei uns eingegangen ist (es gelten die an diesem Tage gültigen Preise). Falls zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin bzw. Ausführungszeitraum eine Zeitspanne von mehr als 3 Monaten entsteht, sind wir berechtigt, eventuelle Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Wenn nicht anders vermerkt, sind unsere Preise stets ohne die gültige Mehrwertsteuer ausgewiesen. Ebenso werden sonstige Nebenkosten, wie Fracht- und Verpackungskosten, andere Warennebenkosten sowie Montage- und Zusatzarbeiten gesondert berechnet, sofern nicht anders vermerkt. Schreibfehler vorbehalten. Änderungen, die sich im Laufe der technischen Klärung ergeben, werden im Preis berücksichtigt. Eventuelle Sonderwünsche des Kunden und nachträglich erforderliche Zusatzarbeiten, auch zusätzlich notwendige Anfahrten, die nicht ausdrücklich in einem LV oder Angebot aufgeführt sind, werden gesondert und zzgl. zum Angebotspreis berechnet. Stundensatz pro Monteur = 59,00 € netto, km-Pauschale = 0,69€/km netto, falls kein Pauschalpreis laut Zonenplan vereinbart wurde. Die Baustelle sowie die Zufahrt zur Baustelle bzw. Montageort müssen zum vereinbarten Montagetermin frei zugänglich sein. Arbeitszeit, die beim Freiräumen des Montageortes und dessen Zufahrt anfälllt, wird zum oben genannten Stundensatz als Mehraufwand in Rechnung gestellt. Außerdem ist eine geeignete Parkmöglichkeit in unmittelbarer Umgebung des Montageortes zur Verfügung zu stellen. Der Kunde/Auftraggeber erklärt sich für die durch nicht Beachtung der oben aufgeführten Punkte zusätzlich entstandenen Stunden mit einer Abrechnung nach Aufwand einverstanden. Bei Antriebsmontagen wird der Stromanschluss für den Antrieb bauseits vorausgesetzt. Montagepauschalen für Antriebspauschalen beziehen sich auf Standardmontagen, bei denen der Antrieb/das Tor nicht mehr als 280mm abgehängt werden muss. Zusätzlich benötigtes Abhängematerial und für die Inbetriebnahme von Zusatzeinrichtungen erforderliche Leitungsverlegung inkl. Material werden, soweit nicht mit angeboten, nach Aufwand abgerechnet.
Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nicht anders ausgewiesen bzw. vereinbart, gelten folgende Montagevoraussetzungen/ -bedingungen:
Maurer-, Stemm-, Beiputz- und Versiegelungsarbeiten sind in der Montagepauschale nicht enthalten.
Ausreichende Platzverhältnisse für den jeweils zu montierenden Tortyp werden zugrunde gelegt, hierfür ist bauseits Sorge zu tragen.
Ebenso gehen wir von einem tragfähigem, lotrechten Montageuntergrund aus, der eine normale Schraubmontage erlaubt und der für die auftretenden Kräfte und Gewichte geeignet ist. Ein geeigneter, idealerweise geeichter Meterriss ist uns - sollte der Fußboden noch nicht fertig sein - bauseits zur Verfügung zu stellen.
Sollte bei der Montage festgestellt werden, dass aufgrund der Einbausituation Sondermaßnahmen (Montage mittels Spezialdübel, Klebeanker, Distanzhülsen, längere Schrauben, Schweißmontage, Spezialabhängung, usw.) notwendig werden, behalten wir uns vor, hier Mehrkosten geltend zu machen. Wartezeiten werden zum normalen Stundensatz abgerechnet. Wenn im Angebot nicht ausgewiesen, müssen das Montagematerial, Abhängematerial und Kabelkanäle bauseits geliefert werden.
Die Demontage und Vorbereitung der Toröffnung ist nur dann im Leistungsumfang enthalten, wenn sie explizit angeboten wurde. Wenn die Elektro-Installation Bestandteil des Auftrags ist, erfolgt eine offene Kabelverlegung im Kabelkanal.
Geeignetes Hubgerät und Hebebühne ist im Bedarfsfall bauseits zu stellen, sofern nicht anders vereinbart.
Zusätzlich zum Auftrag anfallende Arbeiten erfolgen zu einem Stundensatz von 65,00 € pro Monteurstunde. Zur Montage muss eine CEE-Steckdose 230 Volt bzw. 400 Volt / 16A mit Kabelzuführung bis zum Einbauort bauseits zur Verfügung gestellt werden.
3. Bestellung und Anzahlung
Werden wir vom Kunden beauftragt, eine Sache oder Dienstleistung zu beschaffen, können wir vom Kunden für die erforderlichen Aufwendungen zur Ausführung des Auftrages eine Anzahlung verlangen. Tritt der Kunde von seiner Bestellung zurück, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen, die uns durch die Bestellung des Kunden entstanden sind, mit der Anzahlung zu verrechnen, bzw. nachzufordern.
Sollte auf dem Angebot eine Abschlagszahlung ausgewiesen sein, wird die Bestellung der angebotenen Positionen erst erfolgen, sobald die Abschlagszahlung verbucht werden konnte. Auch die eventuell angegebene Lieferzeit wird erst ab Eingang der Abschlagszahlung gerechnet.
4. Lieferung
Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Sie sind unverbindlich. Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung Beauftragtenübergeben haben.
5. Zahlung
Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegen zu nehmen, nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-- € pro Brief und Mahnung zu erheben. Geltend machen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht. Für Mahnungen werden Mahnkosten von 10,-- Euro berechnet. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
6. Abnahme
Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Unser Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch uns unverzüglich abnimmt. Im Fall des Verzuges des Kunden mit der Abnahme haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Abnahme des jeweiligen Auftragsgegenstandes gilt als erteilt bzw. die Montage wird als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde bzw. Auftraggeber die montierte Sache/Ware/Anlage/Tür/Tor/sonstiges in Betrieb nimmt oder verwendet bzw. benutzt und im Zeitraum von 2 Werktagen keine Mängel anmeldet. Der jeweilige Auftragsgegenstand bzw. die Auftragsgegenstände sind dadurch auch ordnungsgemäß übergeben. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber bzw. Kunde bei der Auftragserteilung bereits einverstanden und dies wird Bestandteil des Vertrages.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Für Geschäfte mit Kaufleuten gelten folgende weitere Bestimmungen: Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils. Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 4 Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 5 %, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahlfreigeben. Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt,die Ware an uns herauszugeben. Unser Kunde ist nur so lange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurücktreten.
7. Gewährleistung/Sachmängelhaftung
Wir haften für Sachmängel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Für gebrauchte Ware haften wir auf die Dauer von 0 Monaten. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Ware beim Kunden. Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden. Bei Geschäften mit Kaufleuten müssen offenkundige Mängel innerhalb von 1 Tag nach Eingang beim Kunden schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 1 Tag nach Feststellung des Mangels. Hier von unberührt bleibt die dem Kunden ob liegende unverzügliche Untersuchungspflicht der Ware. Nach Ablauf der Frist gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Privatpersonen nach Wahl des Kunden auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen. Sollten 3 Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Ersatzvornahme zu verlangen. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad der reklamierten Ware geringere Gutschrift zu leisten. Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass:
- die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde
- die Ware unsachgemäß montiert wurde
- Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind
- natürlicher Verschleiß der Ware vorliegt
Die Ware ist sauber im Originalzustand und in der Originalverpackung beizubringen.
8. Haftung
Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglich werden der Leistung entstanden ist. Wir haften außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen Schäden. Haftungsbegrenzung und -ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.
die Ware unsachgemäß montiert wurde
Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind
natürlicher Verschleiß der Ware vorliegt
Die Ware ist sauber im Originalzustand und in der Originalverpackung beizubringen.
9. Allgemeine Regelungen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für Kaufleute Mühldorf am Inn. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10. Schadensersatzanspruch
Bei kurzfristigen Terminabsagen (mindestens 24 Stunden vor geplanter Ausführungszeit, geltend nur innerhalb der Geschäftszeiten, ausgeschlossen Wochenende und Feiertage) behalten wir uns vor, den eventuellen Gewinnausfall geltend zu machen.
II. Besondere Bestimmungen für Torreparaturen
Für Torreparaturen gelten ergänzend und zusätzlich zu den unter I. aufgeführten Klauseln die nachstehenden Bedingungen.
1. Kostenvoranschlag
Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält. Abweichungen bis zu 20 % von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig. Für den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.
2. Fertigstellungstermine
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.
3. Sorgfaltspflicht des Kunden
Der Kunde ist für die Wartung seiner Tore allein verantwortlich. Der sichere und einwandfreie Zustand seiner Anlage(n) obliegt seiner Sorgfaltspflicht, ebenso die Beauftragung der mindestens einmal pro Jahr fälligen Service- und Wartungsarbeiten, durchzuführen von einer sachkundigen Stelle oder Firma.
4. Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Abnahme
Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes bzw. der Auftragsgegenstände verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Unser Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch uns unverzüglich abnimmt. Im Fall des Verzuges des Kunden mit der Abnahme haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Abnahme des jeweiligen Auftragsgegenstandes bzw. der Auftragsgegenstände gilt als erteilt bzw. die Montage wird als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde bzw. Auftraggeber die montierte Sache/Ware/Anlage/Tür/Tor/sonstiges in Betrieb nimmt oder verwendet bzw. benutzt und im Zeitraum von 2 Werktagen keine Mängel anmeldet. Der jeweilige Auftragsgegenstand bzw. die Auftragsgegenstände sind dadurch auch ordnungsgemäß übergeben. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber bzw. Kunde bei der Auftragserteilung bereits einverstanden und dies wird Bestandteil des Vertrages.
6. Sachmängelhaftung
Wir haften bei Sachmängeln auf Dauer von 6 Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden. Die Regelungen unter A 7 gelten entsprechend. Schlagen 3 Versuche der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde entsprechend der Bestimmung unter A Ziffer 6 berechtigt, zu mindern oder Ersatzvornahmen durchzuführen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die unter A Ziffer 6 geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte beziehen sich auch auf alle Teile, die wesentliche Bestandteile des Tores/der montierten Sache werden. Ausgebaute oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.